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Medi-Karriere Magazin Betäubungsmittel: Definition, Wirkstoffe und Gesetze

Betäubungsmittel: Definition, Wirkstoffe und Gesetze

Betäubungsmittel: Definition, Wirkstoffe und Gesetze

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition
  2. Wirkstoffe
  3. Handhabung im Arbeitsalltag
  4. Das Betäubungsmittelgesetz
  5. Passende Jobs

Betäubungsmittel, kurz “BtM”, sind pharmazeutische Substanzen, die aufgrund ihrer potenziell betäubenden oder berauschenden Wirkung von grosser Bedeutung sind. In der Schweiz unterliegen diese Substanzen strengen Vorschriften, um unter anderem den Missbrauch und die Verbreitung illegaler Drogen einzudämmen. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über Betäubungsmittel, ihre Definition, Wirkstoffe und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition
  2. Wirkstoffe
  3. Handhabung im Arbeitsalltag
  4. Das Betäubungsmittelgesetz
  5. Passende Jobs

Betäubungsmittel – Definition

Betäubungsmittel sind Stoffe, die eine zentrale Wirkung im Körper (also im Zentralen Nervensystem) ausüben und aufgrund ihres Abhängigkeits-, Missbrauchs- und Nebenwirkungspotentials einer starken staatlichen Regulierung und Kontrolle unterliegen. In der Schweiz definiert das Bundesgesetz Betäubungsmittel als “abhängigkeitserregende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis” sowie andere Stoffe, die auf dieser Grundlage hergestellt werden, beziehungsweise vergleichbare Wirkungen zeigen.

In dieses Gebiet fallen auch einige psychotrope Substanzen. “Psychotrop” bedeutet im Allgemeinen, dass diese Stoffe eine Veränderung der Psyche sowie des Bewusstseins verursachen. Hierzu zählen beispielsweise die Stoffklassen Amphetamine, Benzodiazepine oder Barbiturate.

Wirkung

Die Zielstrukturen von Betäubungsmitteln befinden sich im Zentralen Nervensystem (ZNS), also in Gehirn und/oder Rückenmark. Oftmals gibt es für diese Bindungsstellen im ZNS körpereigene Bindungspartner (sogenannte “Liganden”). Betäubungsmittel besitzen jedoch die Fähigkeit, die natürlichen Mechanismen an diesen Rezeptoren zu beeinflussen und führen dementsprechend zu starken Wirkungen.

Mögliche Wirkungen sind etwa schmerzlindernde, psychotrope, halluzinogene, stimulierende oder euphorisierende Effekte. Daneben kann die Wirkung aber auch, je nach Substanz, sedierend, beruhigend oder schlaffördernd ausfallen.

Betäubungsmittel – Wirkstoffe

Die verschiedenen Substanzen werden in der Regel anhand ihres Wirkmechanismuses in unterschiedliche Gruppen von Wirkstoffen eingeteilt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick zu den wichtigsten Wirkstoffklassen der Betäubungsmittel. Daneben sind immer jeweils einige Beispiele für die entsprechende Gruppe aufgeführt.

Wirkstoffgruppe Ausgewählte Beispiele
Opioide Codein, Fentanyl, Heroin, Methadon, Morphin, Oxycodon
Benzodiazepine Alprazolam, Diazepam, Lorazepam, Bromazepam
Barbiturate Butalbital, Pentobarbital, Secobarbital
Amphetamine / Stimulanzien Aminorex, Amphetamin, Cathin, Kokain, Methamphetamin, Methylphenidat
Arzneidrogen Cannabis, Kokablätter, Kath, Opium
Halluzinogene Dimethyltryptamin (DMT), Halluzinogene Pilze (zum Beispiel Psilocybe semilanceata), LSD, Meskalin, Peyotl, Psilocybin

Betäubungsmittel – Handhabung im Arbeitsalltag

Der Umgang mit Betäubungsmitteln im Arbeitsalltag, insbesondere in medizinischen Einrichtungen wie Spitälern oder Alters-/ Pflegeheimen, erfordert besondere Vorsichtsmassnahmen. Es gibt genaue Vorgaben, wie die Handhabung zu erfolgen hat. Diese sind vor allem im Schweizer Betäubungsmittelgesetz festgelegt, worauf jedoch später genauer eingegangen wird.

Vor dem tatsächlichen Umgang mit kontrollierten Substanzen in einer Einrichtung ist in der Schweiz zunächst eine kantonale Betriebsbewilligung notwendig. Bei der anschliessenden Handhabung verpflichtet man sich zudem dazu, über sämtliche bezogene Betäubungsmittel genauestens Buch zu führen. Die Buchführung muss hierbei stets die Punkte Datum, Art der Bestandsänderung, Menge und aktueller Bestand aufweisen, damit sämtliche Transaktionen nachvollziehbar sind.

Bestellt werden dürfen BtM ausserdem lediglich über amtliche Rezeptblöcke. Die Bestellformulare hieraus müssen von dem/-r verantwortlichen Arzt / Ärztin unterschrieben werden. Bei der Entsorgung von Betäubungsmitteln, die beispielsweise abgelaufen sind oder von Patienten/-innen zurückgegeben wurden, ist zu beachten, dass diese hierfür per Einschreiben an die Kantonsapotheke weitergeleitet werden müssen.

Interessanterweise sind Spitex-Betriebe in der Schweiz per Gesetz nicht als “Arzneimittellagerbetriebe” gestattet; Betäubungsmittel dürfen also hier nicht aufbewahrt werden. Was jedoch möglich ist: Mit Hilfe einer schriftlichen Genehmigung darf Spitex-Pflegepersonal die Substanzen für Klienten/-innen abholen, beispielsweise bei einer Apotheke. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine sorgfältige Verlaufsdokumentation der Wegstrecke des Medikaments sowie eine präzise Beschriftung der Verpackung (mit genauen Patientendaten und Anwendungshinweisen) erfolgt.

Benötigt man als Privatperson verschriebene Betäubungsmittel zur persönlichen, medizinischen Therapie, so darf man die benötigten Medikamente auf Reisen in der Schweiz mit sich führen. Allerdings darf der mitgeführte Bestand maximal eine Behandlungsdauer von 30 Tagen zulassen. Bei Reisen ausserhalb der Schweiz sind die entsprechenden Vorgaben des jeweiligen Landes zu beachten.

Betäubungsmittelkontrolle

Für die Kontrolle der Betäubungsmittel ist grundsätzlich die jeweilige Kantonsapotheke zuständig. Diese ist, im Sinne des Bundesgesetztes, für Kontrolle, Bewilligungen, Rezeptformulare sowie Entsorgung der Substanzen verantwortlich. Im Rahmen von Inspektionen führt die Kantonsapotheke darüber hinaus auch Überprüfungen durch, ob die festgelegten Vorgaben in den zugelassenen medizinischen Einrichtungen eingehalten werden.

Aufbewahrung von Betäubungsmitteln

Zunächst müssen Betäubungsmittel grundsätzlich getrennt von allen anderen Waren und Medikamenten gelagert und aufbewahrt werden. Daneben gibt es noch weitere Regelungen, die allerdings massgeblich von der Substanzklasse abhängig sind, in welcher die jeweilige Substanz gelistet ist. Demnach ist es für manche Klassen vorgeschrieben, dass diese vor Diebstahl gesichert aufbewahrt werden. Bei anderen Betäubungsmitteln hingegen muss lediglich Unbefugten der Zutritt dazu verwehrt werden. Als Lösung für diese Vorschriften kommen häufig abgeschlossene Tresore zum Einsatz, in denen sich die Medikamente befinden.

Betäubungsmittel – Das Betäubungsmittelgesetz

Unter dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG) versteht man in der Schweiz das “Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe”, welches seit 1952 in Kraft ist. Grundsätzlich verfolgt dieses Gesetz folgende Ziele bezüglich Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen:

  • Unbefugten Konsum vorbeugen
  • Verfügbarkeit zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln
  • Personen vor negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen von suchtbedingten Störungen von Psyche und Verhalten schützen
  • Gefahrenschutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
  • Kriminelle Handlungen bekämpfen

Im BetmG findet man ausserdem ein umfassendes Verzeichnis von Substanzen und in welche Kategorie diese einzuordnen sind (auf Basis von Empfehlungen zuständiger, internationaler Organisationen). Zu den komplett verbotenen Betäubungsmitteln in der Schweiz zählen beispielsweise laut dem Gesetz Rauchopium, Heroin (Diacetylmorphin), Lysergid und Cannabis ohne medizinischen Zweck. Diese Stoffe dürfen weder angebaut noch eingeführt, hergestellt oder in Umlauf gebracht werden.

Vier-Säulen-Prinzip

Das Vier-Säulen-Prinzip stellt das übergeordnete Prinzip der Schweizer Drogenpolitik dar. Es verfolgt das Ziel, den Drogenkonsum sowie die negativen Folgen für Konsumierende und die Gesellschaft nachhaltig zu vermindern. Das Prinzip wurde im Jahr 2008 nach einer eindeutigen eidgenössischen Volksabstimmung (68 Prozent votierten für “Ja”) in das Betäubungsmittelgesetz etabliert. Folgende Säulen fallen hierunter:

  1. Gesundheitsförderung, Prävention und Früherkennung: Suchtprobleme vorbeugen, Verhaltens- und Verhältnisprävention, Entstehung von Risikoverhalten verhindern
  2. Therapie und Beratung: Behandlung von Abhängigen, Massnahmen für Angehörige, Verbesserung der Lebensqualität und psychischen/körperlichen Verfassung von Betroffenen, soziale/berufliche (Re-)Integration
  3. Schadensminderung und Risikominimierung: Gesundheitszustand stabilisieren, soziale Integration erhalten, Weg zu Therapie ebnen
  4. Regulierung und Vollzug: Interventionen des Staates, Zugänglichkeit und Attraktivität der Substanzen einschränken, Umsetzung der Gesetze

Die Eidgenössische Kommission für Drogenfragen (EKDF) erweiterte dieses Konzept zusätzlich um die drei Dimensionen der Konsummuster: risikoarm, problembehaftet, abhängig. So wurde aus den ursprünglichen “Prinzipiensäulen” vielmehr ein Würfelmodell.

Unterschied zum Heilmittelgesetz

Der grösste Unterschied zum Heilmittelgesetz besteht in den Subtanzen, die in der jeweiligen Vorschrift geregelt werden. Aufgrund des zuvor erwähnten schädlichen Potentials von Betäubungsmitteln unterliegen diese einer weitaus stärkeren Regulierung und strengeren Kontrollmechanismen. Verstösse gegen das BetmG werden zudem auch strafrechtlich geahndet, während bei der Nichteinhaltung des Heilmittelgesetzes eher Verwaltungsstrafen drohen.

Darüber hinaus liegt der Fokus des Heilmittelgesetzes auf Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der Medikamente. Dementsprechend findet man hier viele Bestimmungen zu Herstellung, Zulassung, Vertrieb und Anwendung der Substanzen. Es werden quasi geltende Standards definiert.

Kantonale Regelungen

Prinzipiell lässt sich festhalten, dass alle Kantone dem Bundesgesetz unterstehen und sich somit an die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes strikt halten müssen. Innerhalb des Bundesgesetzes werden einige Zuständigkeitsbereiche festgelegt, in welchen speziell die Kantone für passende Massnahmen zuständig sind. Dies gilt beispielsweise für die Bereiche Aufklärung und Prävention (vor allem der Schutz von Kindern und Jugendlichen).

Daneben sorgen die Kantone auch für die Betreuung von Personen mit Suchtstörungen und erlassen Vorschriften zur Ausführung des Bundesgesetzes. Zusammenfassend unterliegen alle Kantone zwar den gleichen Rahmenbedingungen durch das Schweizer Betäubungsmittelgesetz; die genaue Ausgestaltung und Umsetzung dieser Regelungen können jedoch regional unterschiedlich verlaufen.

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Quellen
  1. Bundesamt für Gesundheit BAG, Gesetzgebung Arzneimittel und Medizinprodukte, https://www.bag.admin.ch/... (Abrufdatum: 17.07.2023)
  2. info drog, Schweizerische Koordinations- und Fachstelle Sucht, Vier-Säulen-Politik, https://www.infodrog.ch/... (Abrufdatum: 17.07.2023)
  3. Bundesamt für Gesundheit BAG, Vier-Säulen-Politik, https://www.bag.admin.ch/... (Abrufdatum: 17.07.2023)
  4. Fedlex, Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle, https://www.fedlex.admin.ch/... (Abrufdatum: 17.07.2023)
  5. Kanton Zürich, Fachgerechter & sicherer Umgang mit Arzneimitteln in der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex), https://www.zh.ch/... (Abrufdatum: 17.07.2023)
  6. Gesundheit.GB.AT, Psychotrope Substanzen, https://www.gesundheit.gv.at/... (Abrufdatum: 19.07.2023)
  7. PharmaWiki, Betäubungsmittel, https://www.pharmawiki.ch/... (Abrufdatum: 16.07.2023)
  8. Amt für Gesundheit Thurgau, Betäubungsmittelkontrolle, https://gesundheit.tg.ch/... (Abrufdatum: 17.07.2023)
  9. Kanton St. Gallen, Umgang mit Betäubungsmitteln, https://www.sg.ch/... (Abrufdatum: 17.07.2023)
Medizinische und Rechtliche Hinweise
Dieser Artikel ist nur zur Information bestimmt. Der Inhalt kann und darf nicht verwendet werden, um selbst Behandlungen durchzuführen, anzufangen oder abzusetzen sowie Diagnosen zu stellen. Die Informationen können keine qualifizierte fachliche Ausbildung oder einen Arztbesuch ersetzen. Individuelle Inhalte und Informationen können leider nicht zur Verfügung gestellt und spezifische Fragestellungen nicht geklärt werden.
Redaktion
Robin Kaus
Robin Kaus
Medizinstudent
Veröffentlicht am: 08.11.2023
Themen: Alle Themen, Karriere, Medizinisches Fachwissen, MPA, Pflege, Therapie
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