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Medi-Karriere Magazin Pflegeinterventionen: Definition und Massnahmen

Pflegeinterventionen: Definition und Massnahmen

Pflegeinterventionen: Definition und Massnahmen

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition
  2. Mögliche Massnahmen
  3. Stellenangebote

Pflegeinterventionen sind Teil des Pflegeprozesses und bezeichnen allgemein Massnahmen, die zur Pflege von pflegebedürftigen Personen angewendet werden. Alte oder kranke Menschen sind häufig selbst nicht mehr im Stande, sich um ihre Grundbedürfnisse angemessen zu kümmern und benötigen daher Unterstützung. Neben Hilfe bei der Grundpflege wie Zähneputzen oder Waschen, zählen hierbei auch alle weiteren pflegerischen Handlungen und Verhaltensweisen, die zum Erreichen des Pflegeziels beitragen, zu den Pflegeinterventionen.

Um was es sich dabei genau handelt, wie Pflegeinterventionen in den Pflegeprozess einzuordnen sind und welche Massnahmen hierunter fallen, klärt dieser Artikel.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition
  2. Mögliche Massnahmen
  3. Stellenangebote

Pflegeinterventionen – Definition

Zum allgemeinen Verständnis des Begriffs der Pflegeinterventionen ist es zunächst wichtig zu verstehen, um was es sich dabei genau handelt. Als Pflegeintervention wird jede Massnahme, die von Pflegepersonal an pflegebedürftigen Personen durchgeführt wird und zur Erreichung der individuell definierten Pflegeziele beiträgt, bezeichnet. Alternativ verwendete Bezeichnungen sind dabei die Begriffe Pflegehandlungen oder auch Pflegemassnahmen. Ziel dieser Massnahmen ist die Aufrechterhaltung eines angemessenen Pflegezustandes, in Fällen, in denen Patienten/-innen durch Alter oder Krankheit nicht mehr im Stande sind, sich selbst adäquat zu pflegen.

Um in der Schweiz dabei von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Pflegeleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen hierbei einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müssen die Pflegeleistungen ärztlich angeordnet und in der Krankenpflegeleistungsverordnung gemäss Artikel sieben als solche definiert sein. Darüber hinaus muss der individuelle Pflegebedarf von Fachpersonal ermittelt worden sein. Die Pflegeinterventionen dürfen im Anschluss daran dann nur von zugelassenen Leistungserbringern durchgeführt werden.

Einordnung in den Pflegeprozess

Pflegeinterventionen sind ein Bestandteil des Pflegeprozesses. Dieser ist grundsätzlich in mehrere Phasen aufgeteilt. Im Sechs-Phasen-Modell nach Fiechter und Meier beispielsweise erfolgen zunächst die Anamneseerhebung und die Erarbeitung der Pflegediagnosen. Auf dieser Grundlage werden anschliessend die individuellen Pflegeziele definiert und konkrete Pflegemassnahmen geplant. Erst im Anschluss daran, werden die Pflegeinterventionen durchgeführt. In der letzten Phase dieses Modells werden die entsprechenden Massnahmen dann evaluiert.

Andere Pflegeprozessmodelle fassen einzelne Schritte zwar zusammen, funktionieren aber im Grunde genommen nach denselben Prinzipien. Pflegeinterventionen gehen also immer die umfängliche Erfassung der Gesamtsituation, eine Zielfestsetzung und die konkrete Massnahmenplanung voraus.

Pflegeinterventionsklassifikation

Ziel der Pflegeinterventionsklassifikation ist es, Aktivitäten zu definieren und zu standardisieren, die von professionell Pflegenden durchgeführt werden. Dabei werden einzelne Bereiche eines Klassifikationsschemas festgelegt, in welche die einzelnen Pflegeinterventionen eingegliedert werden.

Dokumentation von Pflegeinterventionen

Wie im medizinischen Bereich allgemein üblich, werden auch alle durchgeführten Pflegeinterventionen ausführlich dokumentiert. Die Pflegedokumentation dient dabei der lückenlosen Erfassung aller Pflegeinterventionen. Sie sollte einerseits den Pflegeprozess beschreiben sowie andererseits auch begründen, warum bestimmte Entscheidungen getroffen wurden.

Neben der Kommunikation zwischen dem Pflegepersonal, trägt eine ordnungsgemässe Dokumentation hier auch versicherungsrechtlichen Zwecken genüge, macht den Pflegeprozess transparent sowie nachvollziehbar und dient im Zweifelsfall der Beweissicherung.
Der Dokumentationspflicht liegen dabei eine Vielzahl an Gesetzen zugrunde. Neben der Bundesverfassung (Artikel 10 und 36), die allgemein wichtige Grundsätze in diesem Zusammenhang festsetzt, gelten in Bezug auf die Dokumentation ferner Bundesgesetze, kantonale Gesetze sowie Standesregeln und institutionelle Richtlinien.

Pflegeinterventionen – Mögliche Massnahmen

Die individuell durchgeführten Pflegeinterventionen als Massnahmen sind in der Regel zuvor konkret definiert worden. Sie dienen der Erreichung der patientenspezifischen Pflegeziele und sollen der ärztlichen Anordnung medizinisch gerecht werden. Darüber hinaus haben auch Zustand, Befindlichkeit und individueller Wille des/-r Klienten/-in einen entsprechenden Stellenwert bei der Durchführung von Pflegeinterventionen. Welche Massnahmen hier allgemein unterschieden werden können, wird dabei in den nachfolgenden Abschnitten erläutert.

Basismassnahmen

Die Pflegebasismassnahmen umfassen unter anderem die pflegerische Versorgung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, wie Körperhygiene, Ernährung oder auch Körperausscheidungen. Darüber hinaus zählen aber auch therapeutische Massnahmen, wie die Gabe von Medikamenten, zu den Pflegebasismassnahmen. Daneben kann auch die Versorgung von akuten Schmerzzuständen oder Notsituationen vorkommen, weswegen diese ebenfalls zu den Basismassnahmen gehören.

Grundlegende menschliche Bedürfnisse

Im Rahmen der Pflegeinterventionen spielen auch die grundlegenden menschlichen Bedürfnisse eine wichtige Rolle. Allgemein hat jeder Mensch grundlegende Bedürfnisse, die für pflegebedürftige Personen ohne Hilfe teilweise selbst unmöglich zu erfüllen sind.

Zu diesen Bedürfnissen zählen zum Beispiel die Körperhygiene, das regelmässige Wechseln der Bekleidung und andere Massnahmen der Körperpflege, wie beispielhaft ein Friseurbesuch. Auch bei der Zubereitung und Aufnahme von Nahrung kann Hilfe durch Fachpersonal erforderlich sein. Der individuelle Pflegebedarf kann dabei sehr stark variieren, hängt überdies aber auch von den jeweils definierten Pflegezielen ab.

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Diagnostische und therapeutische Massnahmen

Massnahmen die zur Diagnostik oder Therapie notwendig werden, können Pflegebedürftige häufig nicht ohne Hilfe wahrnehmen. Sind Klienten/-innen zum Beispiel auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen, schaffen es aber nicht mehr selbst sich diese herzurichten oder diese in korrekter Weise einzunehmen, ist hierfür Hilfe erforderlich. Auch dabei wird im Rahmen der Pflegebasismassnahmen Unterstützung angeboten.

Schmerzen und Notfälle

Schmerzen können die Lebensqualität der Betroffenen sehr stark einschränken. Daher kommt den Pflegpersonen eine zentrale Rolle in der Schmerztherapie zu. Zum einen stellen diese hierbei häufig das Bindeglied zwischen den Pflegebedürftigen und den behandelnden Ärzten/-innen dar, zum anderen werden konkrete Behandlungsmethoden durch die Pflegenden letztlich umgesetzt.

Auch medizinische Notfälle können im Bereich der Pflege immer wieder vorkommen. Oft sind die Pflegepersonen die ersten, die am Notfallort eintreffen und spielen deswegen eine entscheidende Rolle bei der Einleitung der korrekten Massnahmen.

Weitere Massnahmen

Daneben gehören auch weitere Massnahmen zu den Pflegeinterventionen. Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, ist hierbei allgemein eine gute Beobachtungsgabe und Erfahrung auf Seite der Pflegenden unerlässlich. Pflegende unterstützen dadurch beim richtigen Einschätzen von Situationen und der Vorbeugung unerwünschter Ereignisse.

Zu den weiteren Massnahmen der Basispflege zählen hierbei unter anderem Schulungen, Beratungen und Information sowie Anleitung bei der Selbsthilfe. Für schwer pflegebedürftige Personen kann neben den genannten Interventionen auch die Mobilisation oder die Durchführung von Positionswechseln erforderlich sein. Das gilt zum Beispiel für Patienten/-innen, die nicht mehr in der Lage sind, sich beispielsweise im Schlaf selbst zu drehen oder allein aufzustehen, um sich zu bewegen.

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Quellen
  1. SBK, Definition der Pflege, https://www.sbk.ch/...
  2. Gaßmann M., Marschall W. und Utschakowski J.: Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Springer
  3. mitpflegeleben, Grundpflege, https://mitpflegeleben.de/...
  4. Spitex Puls24, Pflege, https://www.spitexpuls24.ch/...
  5. Bundesamt für Gesundheit BAG, Pflegeleistungen, https://www.bag.admin.ch/...
  6. The University of Iowa, Nursing Interventions Classification (NIC), https://web.archive.org/...
  7. qsys, Pflegedokumentation, https://www.qsys.ch/...
Medizinische und Rechtliche Hinweise
Dieser Artikel ist nur zur Information bestimmt. Der Inhalt kann und darf nicht verwendet werden, um selbst Behandlungen durchzuführen, anzufangen oder abzusetzen sowie Diagnosen zu stellen. Die Informationen können keine qualifizierte fachliche Ausbildung oder einen Arztbesuch ersetzen. Individuelle Inhalte und Informationen können leider nicht zur Verfügung gestellt und spezifische Fragestellungen nicht geklärt werden.
Autor
Susann Stollberg
Susann Stollberg
Ärztin
Veröffentlicht am: 10.01.2023
Themen: Alle Themen, Karriere, Medizinisches Fachwissen, Pflege
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